Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO)
 

Vom 16. März 2005

Gült.Verz.Nr. 7014

Aufgrund der §§ 3 Abs. 3, 16, 34, 39 Abs. 2, 40, 41 Abs. 3, 54, 61 Abs. 4, 66 Abs. 3 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S.330) wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Wissenschaftliche Ausbildung

Erster Abschnitt
Studium

§ 1 Kompetenzen und Inhalte
§ 2 Modulstruktur
§ 3 Arbeitsaufwand
§ 4 Leistungspunkte
§ 5 Dauer und Angebotsturnus von Modulen
§ 6 Bewertung von Modulen
§ 7 Orientierungs- und Betriebspraktikum
§ 8 Schulpraktische Studien

Zweiter Abschnitt
Erste Staatsprüfung

§ 9 Meldung und Zulassung
§ 10 Inhalte der Ersten Staatsprüfung, Bewertung
§ 11 Wissenschaftliche Hausarbeit
§ 12 Klausuren
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakte


ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren

§ 16 Bewerbung
§ 17 Voraussetzungen, Antrag
§ 18 Auswahl nach Eignung und Leistung
§ 19 Härtefälle
§ 20 Wartefälle
§ 21 Kapazitätsermittlung
§ 22 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze
§ 23 Zulassung und Einstellung
§ 24 Zuweisung zu den Studienseminaren
§ 25 Besonderes Verfahren zum Erwerb eines Lehramts
§ 26 Verfahren zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

Zweiter Abschnitt
Organisation und Beschäftigte der Studienseminare

§ 27 Leitung des Studienseminars
§ 28 Leiterin oder Leiter des Studienseminars
§ 29 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter
§ 30 Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter
§ 31 Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 32 Ausbildungsbeauftragte
§ 33 Mentorinnen und Mentoren
§ 34 Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 35 Vollversammlungen
§ 36 Seminarrat

Dritter Abschnitt
Pädagogische Ausbildung

§ 37 Ziele und Inhalte
§ 38 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen
§ 39 Ausbildungsdauer
§ 40 Umfang
§ 41 Veranstaltungen
§ 42 Module
§ 43 Portfolio


DRITTER TEIL
Zweite Staatsprüfung
und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 44 Meldung und Zulassung
§ 45 Zeitpunkt und Organisation
§ 46 Prüfungsausschuss
§ 47 Schriftliche Arbeit
§ 48 Unterrichtspraktische Prüfung
§ 49 Mündliche Prüfung
§ 50 Niederschriften
§ 51 Rücktritt
§ 52 Täuschungsversuche
§ 53 Einsicht in die Prüfungsakte


VIERTER TEIL
Berufsbegleitende Fortbildung und Qualifizierung der Lehrkräfte

§ 54 Qualifizierungsportfolio
§ 55 Leistungspunkte für Fortbildungs- und Qualifizierungsaktivitäten


FÜNFTER TEIL
Abschlussprüfung für erweiternde Studien
der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter

§ 56 Personengruppen
§ 57 Ziel der Prüfung, Zulassungsvoraussetzungen
§ 58 Durchführung und Umfang der Prüfung
§ 59 Prüfungsausschuss
§ 60 Schriftliche Prüfung
§ 61 Mündliche Prüfung
§ 62 Noten und Punkte
§ 63 Gesamtergebnis, Zeugnis
§ 64 Wiederholungsprüfung
§ 65 Anerkennung


SECHSTER TEIL
Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 66 Verfahren
§ 67 Zulassung

Zweiter Abschnitt
Anpassungslehrgang

§ 68 Zweck
§ 69 Organisation
§ 70 Bewertung
§ 71 Beendigung des Anpassungslehrgangs

Dritter Abschnitt
Eignungsprüfung

§ 72 Prüfungsausschuss
§ 73 Prüfungsleistungen, Termine
§ 74 Einzelbewertung, Gesamtnote, Bescheid
§ 75 Gäste
§ 76 Niederschriften
§ 77 Rücktritt
§ 78 Wiederholung der Prüfung
§ 79 Einsicht in die Prüfungsakte


SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 80 Übergangsvorschrift
§ 81 Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 82 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

ERSTER TEIL
Wissenschaftliche Ausbildung

Erster Abschnitt
Studium

§ 1
Kompetenzen und Inhalte

(1) Im Studium für alle Lehrämter werden grundlegende berufliche Kompetenzen für Unterricht, Erziehung, Beratung, Lerndiagnostik und Evaluation in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken, den Grundwissenschaften und den schulpraktischen Studien erworben. Die Grundwissenschaften umfassen die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften sowie alle weiteren Disziplinen, die sich mit Bildungssystemen und deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen.

(2) Zentrale Kompetenzen in den Fachwissenschaften sind:

1. Struktur, Konzepte und Inhalte der jeweiligen Disziplin kennen und erörtern sowie fachliche Fragen selbst entwickeln;
2. Forschungsmethoden der Disziplin beschreiben, anwenden und bewerten;
3. fachwissenschaftliche Begriffs-, Modell- und Theoriebildung sowie deren Systematik kennen und ihren Stellenwert reflektieren;
4. Forschungsergebnisse angemessen darstellen und in ihrer fachlichen und überfachlichen Bedeutung einschätzen;
5. interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen;
6. sich in neue, für das Unterrichtsfach relevante Entwicklungen der Disziplin selbstständig einarbeiten;
7. fachwissenschaftliche und gegebenenfalls fachpraktische Fragestellungen, Methoden, Theorien, Forschungsergebnisse und Inhalte in Bezug auf das spätere Berufsfeld einschätzen;
8.  fachpraktische Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf das jeweilige Lehramt erwerben und anwenden.

(3) Zentrale Kompetenzen in den Fachdidaktiken sind:

1. die Bildungsziele des Faches bzw. der beteiligten Fächer begründen sowie ihre Legitimation und Entwicklung im gesellschaftlichen und historischen Kontext darstellen und reflektieren;
2. fachdidaktische Theorien und die fachdidaktische Forschung für Lehren und Lernen kennen und darstellen;
3. fachdidaktische Ansätze zur Konzeption von fachlichen Unterrichtsprozessen kennen, in exemplarische Unterrichtsentwürfe umsetzen und mit Methoden der empirischen Unterrichtsforschung auswerten und weiter entwickeln;
4. schulische und außerschulische fachbezogene Praxisfelder erfassen und kritisch analysieren;
5. die Kompetenzentwicklung von Schülerinnen und Schülern theoretisch analysieren und empirisch beschreiben;
6. Grundlagen der fach- und anforderungsgerechten Leistungsbeurteilung und der Lernförderung darstellen und reflektieren;
7. fachspezifische Lernschwierigkeiten analysieren und exemplarisch erläutern sowie Förderungsmöglichkeiten einschätzen;
8. Konzepte der Medienpädagogik kennen sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien, von Schulbüchern und anderen Medien in fachlichen Lehr- und Lernprozessen analysieren und begründen;
9. Persönlichkeits- und Rollentheorien kennen und für das spezifische Unterrichtshandeln als Fachlehrerin oder Fachlehrer weiterentwickeln.

 (4) Zentrale Kompetenzen in den Grundwissenschaften sind:

1. Bildungstheorien und ihr Verhältnis zu Gesellschaftstheorien kennen und Erziehungs- und Bildungsstandards danach einschätzen;
2. Ergebnisse der Jugend- und Bildungsforschung sowie der Entwicklungspsychologie kennen und ihren Einfluss auf pädagogisches Handeln reflektieren;
3. Verfahren und Ziele von Schulentwicklung beschreiben sowie Verfahren der Evaluation und Qualitätssicherung darstellen und einschätzen;
4. Schule, Schulsystem und Lehrerberuf in historischen und gesellschaftlichen Zusammenhängen darstellen und reflektieren;
5. Lernstrategien und Lernmethoden für Unterricht und Erziehung analysieren, begründen und bewerten;
6. Vermittlungs- und Interaktionsprozesse für pädagogisches Handeln in Unterricht und Schule unter verschiedenen Bedingungen analysieren, darstellen und reflektieren;
7. den Einsatz neuer Medien pädagogisch begründen und argumentativ vertreten;
8. Prozesse und Maßnahmen der Koedukation, interkultureller sowie integrativer Erziehung und Bildung beschreiben und einschätzen;
9. Heterogenität mit diagnostischen Mitteln erfassen und reflektieren;
10. Konfliktsituationen und Kommunikationsstörungen in Unterricht und Erziehung analysieren und Bewältigungsstrategien darstellen und bewerten.

Im Übrigen gelten für die Grundwissenschaften die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossenen Standards und Kompetenzen für die Bildungswissenschaften.

(5) Kompetenzen werden im Zusammenhang mit Inhalten und Methoden erworben. Kompetenzen, Inhalte und Methoden sind in den Studienordnungen in einem Kerncurriculum auszuweisen. Die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister beschlossenen Bildungsstandards für den Unterricht und die vom Kultusministerium verordneten Lehrpläne für die Unterrichtsfächer bilden den Orientierungsrahmen für die Festlegung der Inhalte von Modulen.

(6) Besondere Kompetenzen sowie der Grad der erreichten grundlegenden Kompetenzen können in einem durchgängig geführten Studienportfolio dokumentiert werden.

§ 2
Modulstruktur

(1) In den Ordnungen der Universitäten für die Lehramtsstudiengänge werden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule ausgewiesen. Pflichtmodule umfassen die grundlegenden Studieninhalte. Wahlpflichtmodule dienen einer Spezialisierung und Profilbildung.

(2) Die zu beschreibenden Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule sind in der Regel im Verhältnis von Zwei zu Eins über die gesamte Studiendauer festzulegen.

(3) Die Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden nach folgenden Kriterien beschrieben:

1. Kompetenzen,
2. Thema und Inhalt,
3. Organisationsformen,
4. Voraussetzungen für die Teilnahme,
5. Arbeitsaufwand,
6. Leistungspunkte,
7. Art der Prüfungen,
8. Dauer des Moduls und Angebotsturnus,
9. Verwendbarkeit des Moduls in Lehramtsstudiengängen und anderen Studiengängen.

Die oder der Modulverantwortliche oder die koordinierende Stelle, Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner sind jeweils aktuell auszuweisen.

§ 3
Arbeitsaufwand

(1) Der Arbeitsaufwand wird durch den Zeitaufwand der oder des Studierenden für das Präsenzstudium in direktem Kontakt mit Lehrenden der Universität und den Arbeitsstunden für aus dem Studium resultierende Aufgaben wie Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, weiteres Selbststudium, Hausarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen bestimmt.   (2) Der Arbeitsaufwand der Studierenden für die aus dem Studium resultierenden Aufgaben wird der Präsenzzeit hinzugerechnet. Das Verhältnis der beiden Anteile für den gesamten Arbeitsaufwand nach Abs. 1 beträgt in der Regel zwei zu eins. Sonderregelungen zum Arbeitsaufwand, z.B. in den Naturwissenschaften oder in Fächern mit hohen fachpraktischen Anteilen können in den Ordnungen der Universitäten getroffen werden.
 (3) Der gesamte kalkulierte Arbeitsaufwand beträgt einschließlich der vorlesungsfreien Zeit 900 Stunden im Semester oder 1800 Stunden im Studienjahr. Bei einem Teilzeitstudium ist der Arbeitsaufwand entsprechend anteilig zu bestimmen.

§ 4
Leistungspunkte

(1) Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Stunden. In der Regel können 30 Leistungspunkte pro Semester erworben werden.
(2) Für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 60 Leistungspunkte erforderlich. Für das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an beruflichen Schulen sind für das Bestehen der Zwischenprüfung nach §§ 12 Abs. 6, 13 Abs. 6 und 14 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes 90 Leistungspunkte erforderlich.  (3) In den Lehramtsstudiengängen für die Grundschule und die Hauptschule und Realschule sind insgesamt 180, für die übrigen Lehramtsstudiengänge insgesamt 240 Leistungspunkte nachzuweisen.
 (4) In den Grundwissenschaften nach § 1 Abs. 1 sind in der Regel 60 Leistungspunkte nachzuweisen.  (5) Fachdidaktische und fachwissenschaftliche Studienanteile können in je eigenständigen Modulen oder gemeinsam in ein Modul integriert organisiert werden. Der Studienanteil in den Fachdidaktiken soll in der Regel mit 60 Leistungspunkten gewichtet werden.

(6) Die Teile der Ersten Staatsprüfung nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sind keine Studienanteile.

§ 5
Dauer und Angebotsturnus von Modulen

(1) Ein Modul umfasst in der Regel zwei Semester.

(2) Die Universitäten legen fest, in welchem zeitlichen Turnus ein Modul angeboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass die durchgängige Studierbarkeit eines Studiengangs gegeben ist.

§ 6
Bewertung von Modulen

(1) Jedes Modul wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die inhaltlich alle Modulveranstaltungen einbezieht.

(2) In den Ordnungen der Universitäten wird geregelt, welche der Module in die Gesamtnote nach § 29 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes einzubringen sind.

(3) Die Modulabschlussprüfung wird mit Punkten und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Eine Bewertung für die Modulabschlussprüfung kann auch kumulativ aus Noten und Punkten für Modulteilprüfungen gebildet werden. Über die Modulabschlussprüfung wird jeweils eine Bescheinigung als Leistungsnachweis nach § 29 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgestellt. Die Prüfungsformen für den Modulabschluss werden in den Ordnungen der Universitäten festgelegt. Auf die Verwendung unterschiedlicher Prüfungsformen ist zu achten.

(4) Leistungspunkte nach § 9 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie Punkte und Noten nach § 24 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden getrennt ausgewiesen.

(5) Bei einer Bewertung der Modulabschlussprüfung mit weniger als fünf Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist ein Modul nicht bestanden.

(6) Wird ein Modul nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Modulabschlussprüfung wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel in den nächsten beiden nach Abschluss des nicht bestandenen Moduls folgenden Semestern statt.

(7) Wird ein Pflichtmodul wiederholt nicht bestanden, ist eine Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen nach § 20 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ausgeschlossen.

§ 7
Orientierungs- und Betriebspraktikum

(1) Das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dienen der Vororientierung für das künftige Arbeitsfeld und der Erfahrung von außerhalb der Schule gelegenen Bereichen.

(2) Das Orientierungspraktikum soll von einer Betreuerin oder einem Betreuer der Einrichtung angeleitet werden, an der es abgeleistet wird.

(3) Bereiche des Orientierungspraktikums sind die Arbeit und Organisation einer staatlichen, kirchlichen oder freien Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für den Kinder- und Jugendsport sowie der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Praxis von Schulen. Zum schulischen Bereich gehören Hospitationen in verschiedenen Schulformen und Schulstufen sowie die Beteiligung an Festen, Schulfahrten und anderen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts.
(4) Das Orientierungspraktikum umfasst in der Regel 30 Zeitstunden pro Woche. Die werktägliche Anwesenheit in der besuchten Einrichtung soll fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.

(5) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum und das Betriebspraktikum ist von der jeweils besuchten Einrichtung auszustellen. Voraussetzung für die Ausstellung des Nachweises ist die Dokumentation der Beobachtungen und Erfahrungen durch die Praktikantin oder den Praktikanten, die nach § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in das Studienportfolio eingeht.

(6) Der Nachweis über das Orientierungspraktikum ist beim Praktikumsbeauftragten der Universität bei der Meldung zu den schulpraktischen Studien vorzulegen.

(7) Der Nachweis über das Betriebspraktikum ist dem Amt für Lehrerbildung bei der Meldung nach § 9 vorzulegen. Entsprechendes gilt für den Nachweis vergleichbarer praktischer Tätigkeiten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, die das Betriebspraktikum ersetzen.

(8) Orientierungs- und Betriebspraktikum sind nicht als Teil des Arbeitsaufwands nach § 3 zu werten. Sie können in den schulpraktischen Studien Gegenstand der weiterführenden Reflexion sein.

§ 8
Schulpraktische Studien

(1) Der oder die Praktikumsbeauftragte der Universität überprüft den Bericht über die schulpraktischen Studien oder die in einem Studienportfolio enthaltene Dokumentation. Das Amt für Lehrerbildung kann in diesem Zusammenhang gemeinsam mit den anderen an der Lehrerbildung Beteiligten nach § 15 Abs. 5 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beratend tätig werden.

(2) Die schulpraktischen Studien können in einem der Praktikumsteile an Schulen im europäischen Ausland oder an einer deutschen Auslandsschule abgeleistet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ziele der schulpraktischen Studien nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erreicht werden. Die Gestaltung der Anleitung und Begleitung wird durch die Praktikumsordnung der Universität geregelt.


Zweiter Abschnitt
Erste Staatsprüfung

§ 9
Meldung und Zulassung

(1) Die Meldung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen ist schriftlich an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Das Amt legt die jeweiligen Termine für die Meldung fest.

(2) Der Meldung sind Unterlagen nach § 20 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beizufügen. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorzulegen. Die deutschen Sprachkenntnisse können durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts nachgewiesen werden. Das Sprachdiplom muss mit mindestens "gut" bestanden sein. Das Amt für Lehrerbildung kann auch einen anderen geeigneten Nachweis wie insbesondere eine in Deutschland oder dem deutschsprachigen Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung anerkennen. Über gegebenenfalls weitere zur Meldung vorzulegende Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

(3) Die Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen kann erst erfolgen, wenn die in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule erfolgreich mit Prüfungen abgeschlossen sind und alle Nachweise nach Abs. 2 beim Amt für Lehrerbildung vorliegen.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Gründe bekannt werden, die eine Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist vor einer Entscheidung zu hören.

(5) Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt bereits endgültig nicht bestanden hat.

§ 10
Inhalte der Ersten Staatsprüfung, Bewertung

(1) Die inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsteile nach § 19 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ergeben sich aus den im Studium zu erwerbenden Kompetenzen nach § 1 Abs. 1 bis 4.

(2) Alle Prüfungsteile werden mit Noten, Punkten und Gewichtungen nach § 24 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.

§ 11
Wissenschaftliche Hausarbeit

(1) Die wissenschaftliche Hausarbeit wird im Zusammenhang mit einem Modul angefertigt. Sie kann im Fach Kunst oder im Fach Musik einen künstlerisch-praktischen Schwerpunkt haben.

(2) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder mit einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerbildung einen Themenvorschlag erörtern. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt dem Amt für Lehrerbildung ein Thema vor. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerbildung darauf zu achten, dass das Thema dem Zweck der wissenschaftlichen Hausarbeit nach § 21 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit in der festzusetzenden Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer nach Satz 1. Findet keine Erörterung nach Satz 1 statt, bestimmt das Amt für Lehrerbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers.

(5) Die Frist für die Anfertigung der wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas durch das Amt für Lehrerbildung. Das Amt für Lehrerbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.

(6) Wird die Frist oder Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die wissenschaftliche Hausarbeit als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, dass die Frist oder Nachfrist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. In diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerbildung, ob eine weitere Frist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der aufgrund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muss ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der wissenschaftlichen Hausarbeit wegen Krankheit oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.

(7) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen. Auf Antrag kann die wissenschaftliche Hausarbeit auch vollständig in der jeweiligen Fremdsprache abgefasst werden, in diesem Fall entfällt Satz 2. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung.

(8) Die Bewerberin oder der Bewerber muss am Schluss der wissenschaftlichen Hausarbeit versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die anderen benutzten Druck- oder digitalisierten Werken im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele sowie bildliche und sonstige Darstellungen abzugeben.

(9) Die wissenschaftliche Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung gedruckt und gebunden bei dem Amt für Lehrerbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerbildung leitet die Hausarbeit den Gutachterinnen oder Gutachtern nach Abs. 3 Satz 4 zur Beurteilung zu. Diese erstellen unverzüglich ihre Gutachten, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben die wissenschaftliche Hausarbeit und die Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück.

(10) Das Amt für Lehrerbildung setzt aufgrund der Gutachten endgültig die Note und Punktzahl für die wissenschaftliche Hausarbeit fest und teilt sie der Bewerberin oder dem Bewerber mit. Bei unterschiedlicher Beurteilung innerhalb der Gutachten ergibt sich die endgültige Punktzahl in der Regel durch Mittelwertbildung. Bei einem Dezimalwert von 0,5 wird zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet.

(11) Zeigt die wissenschaftliche Hausarbeit schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die Regeln der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form, kann sie nicht mit fünf oder mehr Punkten bewertet werden und ist damit nicht bestanden.

(12) Die wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder eines akademischen Abschlusses oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Zeugnis ausgehändigt ist.

(13) Anstelle der wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit angenommen werden.

§ 12
Klausuren

(1) Die Klausuren sind in jeweils vier Zeitstunden anzufertigen. Die Aufgaben und die erlaubten Hilfsmittel werden vom Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der von ihm berufenen Prüferinnen und Prüfer festgelegt.

(2) Das Amt für Lehrerbildung leitet die Klausur einer Erstgutachterin oder einem Erstgutachter sowie danach einer Zweitgutachterin oder einem Zweitgutachter zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Klausur, erteilen je eine Note und Punktzahl und geben Klausur und Gutachten an das Amt für Lehrerbildung zurück. § 11 Abs. 10 und 11 gelten entsprechend.

(3) In den Neueren Fremdsprachen sind die Klausuren mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache anzufertigen.

(4) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Klausurtermin oder gibt sie oder er eine Klausur nicht rechtzeitig ab, ist diese Klausur mit null Punkten zu bewerten.

(5) Das Amt für Lehrerbildung kann im Benehmen mit den zuständigen Einrichtungen der Universitäten landesweit einheitliche Klausuren durchführen.


§ 13
Mündliche Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfungen in den Unterrichtsfächern und den Grundwissenschaften soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, je 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündliche Prüfung für das Lehramt an Grundschulen nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bezieht sich entweder auf Didaktik der Grundschule und zwei Unterrichtsfächer oder auf drei Unterrichtsfächer und soll insgesamt 60 Minuten nicht unterschreiten. Die mündlichen Prüfungen in den sonder-pädagogischen Fachrichtungen sollen je 30 Minuten nicht unterschreiten.

(2) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung ist der vom Amt für Lehrerbildung nach § 18 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes berufene Prüfungsausschuss zuständig. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die vom Amt für Lehrerbildung beauftragte Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und eine Vertreterin oder ein Vertreter des jeweiligen Prüfungsbereichs anwesend sind.

(3) Das Amt für Lehrerbildung legt Termin und Ort der Prüfung fest und teilt diese der Bewerberin oder dem Bewerber und den Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich mit. Alle mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.

(4) Ein durchgängig geführtes Studienportfolio kann Grundlage der mündlichen Prüfungen sein. Eine der mündlichen Prüfungen kann in Form einer Disputation über die wissenschaftliche Hausarbeit durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.

(5) Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, wird diese mündliche Prüfung mit null Punkten bewertet. Eine Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen und im Krankheitsfall durch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(6) Zur mündlichen Prüfung in evangelischer oder katholischer Religion lädt das Amt für Lehrerbildung eine Vertretung der zuständigen Kirchenbehörden ein. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt diese nicht mit.

(7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Von der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, aus der sich der wesentliche Inhalt, der Verlauf der Prüfung, die Bewertung und die Begründung für die erteilte Note und Punktzahl ergeben. Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Wird bei der Festsetzung von Punkten keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende. Erteilte Punkte dürfen nicht mehr geändert werden und sind der Bewerberin oder dem Bewerber vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

(8) Bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses, können Studierende desselben Studienganges als Zuhörende zugelassen werden, sofern sie die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig bei dem Amt für Lehrerbildung beantragt haben und der Prüfungsausschuss und die Bewerberin oder der Bewerber ihr Einverständnis erklärt haben.

§ 14
Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen

(1) Für die Fächer Kunst, Musik und Sport müssen fachpraktische Fähigkeiten nachgewiesen werden. Die fachpraktischen Prüfungen werden in entsprechenden Modulen studienbegleitend abgelegt.

(2) Abs. 1 gilt für die Sprachprüfungen in den Fremdsprachen entsprechend. Der Nachweis besonderer Fremdsprachenkenntnisse als Immatrikulationsvoraussetzung nach § 66 Abs.2 Ziffer 5 des Hessischen Hochschulgesetzes bleibt hiervon unberührt.


§ 15
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens auf Antrag Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen. Das Amt für Lehrerbildung bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.

(2) Die Akteneinsicht wird nur einmal gewährt und erfolgt in Gegenwart einer oder eines Bediensteten des Amtes für Lehrerbildung. Sie soll fünf Zeitstunden nicht überschreiten und ist aktenkundig zu machen.

(3) Erhebt die Bewerberin oder der Bewerber Widerspruch gegen das Zeugnis oder den Bescheid nach § 32 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, kann sie oder er gegen Erstattung der Kosten Kopien der Prüfungsakte verlangen.


 

ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Zulassungsverfahren

§ 16
Bewerbung

(1) Bewerbungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst müssen für den Beginn am 1. Februar bis zum 1. Oktober des Vorjahres und für den Beginn am 1. August bis zum 1. April des jeweiligen Jahres beim Amt für Lehrerbildung eingegangen sein. Das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung kann für den Beginn am 1. Februar bis zum 15. November des Vorjahres und für den Beginn am 1. August bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres nachgereicht werden, wenn es der Bewerberin oder dem Bewerber nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 ausgehändigt wurde. An dem nach § 23 Abs. 6 gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren nehmen Bewerberinnen und Bewerber teil, deren vollständige Anträge für den Beginn am 1. Februar verspätet bis zum 15. Dezember des Vorjahres und für den Beginn am 1. August verspätet bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres eingegangen sind. Alle genannten Termine sind Ausschlussfristen.

(2) Bewerbungen müssen für jeden Zulassungstermin erneut und nach § 17 Abs. 4 Satz 2 aktualisiert eingereicht werden.
 

§ 17
Voraussetzungen, Antrag

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter kann vom Amt für Lehrerbildung zugelassen werden, wer

1. die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder die Diplomhandelslehrerprüfung in Hessen abgelegt hat,
2. außerhalb Hessens eine Lehramtsprüfung oder Diplomhandelslehrerprüfung abgelegt hat, die den in Nr. 1 genannten Prüfungen gleichwertig ist oder als gleichwertig anerkannt wurde,
3. einen auf die Professionalität des Lehrers abzielenden Masterabschluss hat und dessen Eingangsvoraussetzungen, die vom Amt für Lehrerbildung als den hessischen Studienverpflichtungen zum jeweiligen Lehramt entsprechend anerkannt wurden, vollständig sind
oder
4. eine Hochschulprüfung oder eine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, die vom Amt für Lehrerbildung als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt wurde.

(2) Personen nach Abs. 1 Nr. 4 können zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt nur zugelassen werden, wenn keine Bewerberinnen und Bewerber mit einer Staatsprüfung für ein Lehramt in dem jeweiligen Unterrichtsfach, Unterrichtsbereich oder in der jeweiligen Fachrichtung zur Verfügung stehen. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung als Diplomhandelslehrerin oder als Diplomhandelslehrer abgelegt haben.

(3) Bewerbungen, denen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beiliegen, werden nicht berücksichtigt. § 16 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter sind dem Amt für Lehrerbildung folgende Unterlagen vorzulegen:

1. der Zulassungsantrag mit der Angabe,
a) ob und gegebenenfalls wie viele Antragstellungen in Hessen vorausgegangen sind,
b) ob und gegebenenfalls wann eine Meldung zur Zweiten Staatsprüfung in einem anderen Bundesland erfolgte,
c) ob bisher in Hessen oder einem anderen Bundesland der Vorbereitungsdienst begonnen oder eine Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt erfolglos abgelegt wurde,
d) ob eine erneute Zulassung zur pädagogischen Ausbildung für ein Lehramt in einem anderen Bundesland abgelehnt wurde,
2. das Schulabschlusszeugnis und das Zeugnis über eine der in Abs. 1 genannten Prüfungen jeweils in beglaubigter Kopie,
3. ein Lebenslauf,
4. ein Lichtbild neueren Datums,
5. die Geburtsurkunde,
6. weitere Personenstandsurkunden oder ein Auszug aus dem Familienstammbuch,
7. der Nachweis, Deutsche oder Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union zu sein,
8. gegebenenfalls Bescheinigungen über abgeleisteten Wehrdienst, zivilen Ersatzdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr,
9. gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Schwerbehinderteneigenschaft,
10. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
11. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz,
12. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber in einem Strafverfahren verurteilt wurde oder gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
13. die Angabe der Studienseminare, in denen die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst ableisten möchte,
14. gegebenenfalls zusätzliche Zeugnisse und Bescheinigungen über Berufsausbildungen und Berufstätigkeiten in beglaubigter Kopie.

Die Unterlagen dürfen mit Ausnahme der in Nr. 2, 5 bis 9 und 14 genannten nicht älter als sechs Monate sein. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die einzureichenden Nachweise.

§ 18
Auswahl nach Eignung und Leistung

(1) Die Auswahl nach Eignung und Leistung aufgrund § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt anhand des Ergebnisses der Prüfung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Dabei wird die zur Ermittlung der Gesamtnote errechnete und im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl zu Grunde gelegt.

(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung werden die Gesamtergebnisse der Diplomprüfung und der Ersten Staatsprüfung addiert und der errechnete Gesamtwert durch zwei dividiert.

(3) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben und nach einer Promotion hauptberuflich als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität oder Kunst- oder Musikhochschule im Lande Hessen tätig waren, wird die im Zeugnis ausgewiesene Dezimalzahl für jedes volle Jahr der hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit um 0,5, höchstens jedoch um 2,0 verbessert.

(4) Können nicht alle Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Dezimalzahl zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, entscheidet das Los.

§ 19
Härtefälle

(1) Eine besondere Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgehen.

(2) Ein Fall besonderer Härte kommt insbesondere beim Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Sachverhalte in Betracht:

1. eine nachgewiesene Schwerbehinderung,
2. besondere soziale und familiäre Umstände der Bewerberin oder des Bewerbers, die durch behördliche Bescheinigungen nachgewiesen werden,
3. Zeitverluste bei der Aufnahme und Durchführung des Studiums, die von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertreten sind,
4. die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes oder die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
5. eine abgeschlossene berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit, die mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurde,
6. eine Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes für die Lehrämter im Lande Hessen aus zwingenden persönlichen Gründen, sofern die Ausbildung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Entlassung fortgesetzt werden soll.

(3) Umstände, die eine besondere Härte bedingen können, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Antrag für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst schriftlich dargelegt und nachgewiesen wurden.

(4) Die für Bewerberinnen und Bewerber mit Härtemerkmalen zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:

1. Die in Abs. 2 Nr. 1 und 6 genannten Härtemerkmale sind vorrangig vor den in Ziffern 2 bis 5 genannten Härtemerkmalen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Bewerberinnen und Bewerber mehrere der in Ziffern 2 bis 5 genannten Härtemerkmale aufweisen.
2. Bewerberinnen und Bewerber mit mehreren Härtemerkmalen werden gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Härtemerkmalen vorrangig berücksichtigt.
3. Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Anzahl von Härtemerkmalen werden nach den in § 18 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

§ 20
Wartefälle

(1) Für jede fristgerecht eingegangene, jedoch erfolglose Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum jeweiligen Einstellungstermin wird ein Wartepunkt angerechnet.

(2) Die für Wartefälle nach § 37 Abs. 2 Nr. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen werden nach der Anzahl der Wartepunkte vergeben.

(3) Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber mit der gleichen Wartepunktezahl vorhanden, so wird zwischen ihnen nach den in § 18 festgelegten Grundsätzen ausgewählt.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung fristgerecht eingegangen ist und die im Hauptverfahren ein Einstellungsangebot erhalten, dieses jedoch ablehnen, verlieren alle bis dahin erworbenen Wartepunkte.

§ 21
Kapazitätsermittlung

(1) Zur Ermittlung der Zahl der zur Verfügung stehenden Stellen berichten die Studienseminare dem Amt für Lehrerbildung zum 1. März und 1. September eines jeden Jahres über ihre jeweilige personelle, räumliche und sächliche Kapazität sowie über die Situation an den jeweils einem Studienseminar zugeordneten Ausbildungsschulen.

(2) Das Amt für Lehrerbildung prüft die Berichte der Studienseminare unter Berücksichtigung seines Arbeitsprogramms und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Angemessenheit des Mitteleinsatzes. Es entwirft einen Kapazitätsplan nach Unterrichtsfächern, Unterrichtsbereichen und Fachrichtungen und legt diesen dem Kultusministerium vor.

§ 22
Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

Das Kultusministerium legt die Anzahl der Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze sowie deren Aufgliederung nach Lehrämtern, Unterrichtsfächern, Fachrichtungen und Berufsfeldern halbjährlich in dem Kapazitätsplan nach § 21 Abs. 2 Satz 2 fest und weist sie dem Amt für Lehrerbildung zu. Dabei werden den Ausbildungsstellen für die Lehrämter an Hauptschulen und Realschulen, an Gymnasien und an Förderschulen jeweils zwei auf die beiden Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen bezogene Ausbildungsplätze zugeordnet.

§ 23
Zulassung und Einstellung

(1) Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt zunächst nach den in § 18 festgelegten Grundsätzen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die hierbei nicht berücksichtigt werden können, erfolgt danach eine Auswahl nach den in §§ 19 und 20 festgelegten Grundsätzen.

(2) Werden die in § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes festgelegten Quoten nicht voll ausgeschöpft, so werden die noch freien Ausbildungsstellen nach den in § 18 festgelegten Grundsätzen besetzt.

(3) Die Einstellung erfolgt grundsätzlich in den Fächern, Fachrichtungen und Berufsfeldern der Ersten Staatsprüfung. Nach Möglichkeit werden alle freien Ausbildungsstellen auf die fristgerecht eingegangenen Bewerbungen verteilt.

(4) Beim Lehramt an Grundschulen werden die freien Ausbildungsstellen unabhängig vom Fach vergeben.

(5) Bei den Lehrämtern an Hauptschulen und Realschulen, Förderschulen und Gymnasien werden die freien Ausbildungsstellen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für deren beide Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen jeweils ein freier Ausbildungsplatz vorhanden ist. Darüber hinaus können im Rahmen der dann noch freien Stellen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die über ein Fach verfügen, das als Mangelfach im aktuellen Kapazitätsplan des Kultusministeriums ausgewiesen ist.

(6) Können die zur Verfügung stehenden freien Ausbildungsstellen für ein Lehramt in einzelnen Fächern, Fachrichtungen oder Berufsfeldern nicht nach Abs. 3 besetzt werden, werden diese Stellen in einem Nachrückverfahren unter Berücksichtigung der in § 16 Abs. 1 Satz 3 genannten Termine verteilt.

§ 24
Zuweisung zu den Studienseminaren

(1) Das Amt für Lehrerbildung weist die nach den vorgenannten Kriterien einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber einem Studienseminar zu und stellt sie ein. Dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung der Studienseminare zu achten. Der Zuweisungswunsch der Bewerberin oder des Bewerbers soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einem bestimmten Studienseminar besteht nicht.

(2) Ein Wechsel des Studienseminars ist zulässig. Die Entscheidung trifft das Amt für Lehrerbildung auf begründeten schriftlichen Antrag.

(3) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden bei Dienstantritt von der Leitung des Studienseminars über ihre Rechte belehrt. Über die Gewährung des Nachteilsausgleichs sind Absprachen zu treffen, die von der Leitung des Studienseminars aktenkundig zu machen sind.

§ 25
Besonderes Verfahren zum Erwerb eines Lehramts

(1) Besteht spezifischer oder dringender Fachbedarf, für den keine oder nicht genügend Bewerbungen zum allgemeinen Zulassungsverfahren nach § 17 vorliegen, können Bewerberinnen und Bewerber mit Abschluss eines anderen Universitätsstudiums in ein besonderes Zulassungsverfahren aufgenommen werden.

(2) Das Kultusministerium legt in einem Mangelfächerkatalog fest, in welchen Fächern, Berufsfeldern, Berufsrichtungen oder Fachrichtungen dringender zusätzlicher Fachbedarf besteht, bestimmt hierfür Quoten für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und teilt diese dem Amt für Lehrerbildung innerhalb des Kapazitätsplans nach § 21 Abs. 2 Satz 2 für das Einstellungsverfahren mit.

(3) Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in das Zulassungsverfahren nach Abs. 1 sind

1. ein universitärer Abschluss im festgelegten Mangelfach, der mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend" bewertet wurde,
2. Studien- und Prüfungsleistungen, aus denen ein zweites Fach als Unterrichtsfach abgeleitet und anerkannt werden kann,
3. ein Lebensalter von in der Regel nicht höher als 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung.

Lehramts- und fächerspezifische Anforderungen können im Rahmen eines Mangelfächerkatalogs durch das Kultusministerium festgelegt werden. Für das Lehramt an beruflichen Schulen sind einschlägige Berufserfahrungen nachzuweisen.

(4) Bewerbungen für die Zulassung sind unter Beifügung des Schulabschlusszeugnisses, des universitären Abschlusszeugnisses und der Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bis 9, 12 und 13 an das Amt für Lehrerbildung zu richten. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 10 und 11 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.

(5) Das Amt für Lehrerbildung prüft die formalen und fachlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und führt eine Eignungsüberprüfung durch. Es nimmt bei erfüllten Voraussetzungen die Gleichstellung des universitären Abschlusses mit der Ersten Staatsprüfung vor, stellt die Bewerberinnen und Bewerber ein und weist sie den Studienseminaren zu.

(6) Das Amt für Lehrerbildung ist für das Verfahren zur Eignungsüberprüfung der Bewerberinnen und Bewerber zuständig. Es kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Sie oder er bestellt im Auftrag des Amtes für Lehrerbildung zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.

(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese dem Amt für Lehrerbildung zu.

(8) Unter Beachtung dieser Rangliste und § 8 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen im Rahmen der entsprechend § 25 Abs. 2 festgelegten Quoten die Einstellungen und Zuweisungen zu einem Studienseminar durch das Amt für Lehrerbildung.

§ 26
Verfahren zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

(1) Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden nur aufgrund spezifischen schulischen Bedarfs über schulbezogene Stellenausschreibungen zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Die Schulen melden ihren spezifischen Bedarf für den Vorbereitungsdienst dem zuständigen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft den Bedarf und die Zulässigkeit, stellt fest, ob eine freie Ausbildungsstelle vorhanden ist und teilt die Stellenausschreibung dem Amt für Lehrerbildung mit. Die Ausbildungsstellen werden spätestens acht Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin öffentlich ausgeschrieben. Das Amt für Lehrerbildung verwaltet diese Ausbildungsstellen und verteilt sie, orientiert an der Lehrerzuweisung des Kultusministeriums, auf die Staatlichen Schulämter. Tauschverfahren zwischen den Staatlichen Schulämtern sind im Benehmen mit dem Amt für Lehrerbildung möglich.

(2) Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Verfahren zur Eignungsüberprüfung für den Vorbereitungsdienst nach Abs. 5 sind nach § 36 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes:
1. a) der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und darauf aufbauend entweder der Abschluss einer mindestens zweijährigen Fachschule oder eine einschlägige Meisterprüfung oder
b) der Abschluss einer Berufsausbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung und das Bestehen der Staatlichen Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer der Bürowirtschaft und das Bestehen einer der beiden Staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Text- oder Informationsverarbeitung,
2. der Nachweis über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung,
3. ein Lebensalter von mindestens 24 und von in der Regel höchstens 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einstellung.

Das Amt für Lehrerbildung kann die Gleichwertigkeit anderer Prüfungen oder Qualifikationen feststellen.

(3) Der Bewerbung sind der vollständig ausgefüllte Bewerbungsbogen, die Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 3 bis 9 und 12 und beglaubigte Kopien aller Schulabschluss-, Ausbildungsabschluss- und Meisterprüfungszeugnisse und beglaubigte Nachweise der berufspraktischen Tätigkeiten beizufügen. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 4 Nr. 10 und 11 sind erst nach der Auswahlentscheidung vorzulegen.

(4) Das Amt für Lehrerbildung prüft die formalen Voraussetzungen und lässt die Bewerberinnen und Bewerber zur Eignungsüberprüfung zu. Es kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen und bestellt die Prüfungsvorsitzende oder den Prüfungsvorsitzenden. Sie oder er bestellt zwei weitere fachkundige Mitglieder in den Überprüfungsausschuss.

(5) Die Eignungsüberprüfung beginnt mit einer zweistündigen schriftlichen Prüfung. Wird diese mit "bestanden" bewertet, werden eine zwanzigminütige unterrichtspraktische Überprüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten und ein in der Regel zwanzigminütiges Eignungsgespräch durchgeführt. Bewerberinnen und Bewerber, die sich zeitgleich auf Ausbildungsstellen an verschiedenen Studienseminaren bewerben, leisten die schriftliche Prüfung nur an einem Studienseminar ab. Die schriftliche Prüfung ist für jeden Einstellungstermin erneut abzulegen.

(6) Die unterrichtspraktische Überprüfung und das Eignungsgespräch nach Abs. 5 werden mit Punkten aufgrund § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Punkte der unterrichtspraktischen Überprüfung zählen dreifach, die Punkte des Eignungsgesprächs zweifach. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl.

(7) Der Überprüfungsausschuss erstellt nach Abschluss des Verfahrens eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber und leitet diese dem Amt für Lehrerbildung zu. In die Rangliste werden nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die in der unterrichtspraktischen Überprüfung und im Eignungsgespräch jeweils mindestens fünf Punkte und in der Summe der gewichteten Punkte mindestens 25 Punkte erzielt haben.

(8) Unter Beachtung dieser Rangliste und § 8 des Hessischen Beamtengesetzes wird der bestgeeigneten Bewerberin oder dem bestgeeigneten Bewerber eine Einstellung durch das Amt für Lehrerbildung angeboten. Stimmt die Bewerberin oder der Bewerber zu, erfolgt die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Zuweisung zu einem Studienseminar und einer Ausbildungsschule im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt.


 

Zweiter Abschnitt
Organisation und Beschäftigte der Studienseminare

§ 27
Leitung des Studienseminars

(1) Die Leitung des Studienseminars wird von den in §§ 28 bis 30 genannten Personen gebildet. Die Mitglieder der Leitung des Studienseminars nehmen ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans unter Berücksichtigung der Funktionen selbstständig und eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Mitglieder der Leitung des Studienseminars koordinieren ihre Arbeit insbesondere in regelmäßigen Dienstbesprechungen. Gleiches gilt für die Arbeit der Gremien und der von den Vollversammlungen gebildeten Ausschüsse.

§ 28
Leiterin oder Leiter des Studienseminars

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars fördert im Zusammenwirken mit allen Beteiligten die Weiterentwicklung des Studienseminars insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Personalführung, Führung von Mitarbeitergesprächen, Personalentwicklung und Regelung des Personaleinsatzes,
2. Beratung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
3. Kooperation mit den Ausbildungsschulen, den Staatlichen Schulämtern, dem Institut für Qualitätsentwicklung, anderen Studienseminaren und den Universitäten sowie Kunst- und Musikhochschulen,
4. Mitwirken an der landesweiten Gestaltung der Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte im Geschäftsbereich des Amtes für Lehrerbildung,
5. gegebenenfalls Verpflichtung von Ausbilderinnen und Ausbildern zur Wahrnehmung bestimmter Fortbildungsmaßnahmen nach Auswertung des Qualifizierungsportfolios und Führung von Mitarbeitergesprächen,
6. in Studienseminaren für berufliche Schulen Mitwirken bei der Zusammenarbeit mit der ausbildenden Wirtschaft und deren berufsständischen Organisationen und Einrichtungen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Pädagogischen Ausbildung im Studienseminar verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen insbesondere die

1. Koordination der Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder und der Beurteilungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst,
2. Hinwirken auf ausbildungsangemessene Stundenplangestaltung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an den Ausbildungsschulen,
3. Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt,
4. Vertretung des Studienseminars gegenüber der Öffentlichkeit,
5. Verwaltung der Haushaltsmittel aufgrund der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aufgrund der Empfehlungen des Seminarrats nach § 36 Abs. 2 Nr. 3.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars übt gegenüber den hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern und gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in folgenden Fällen die Befugnisse einer Dienstvorgesetzten oder eines Dienstvorgesetzten aus:

1. Abnahme des Diensteides oder Gelöbnisses nach § 72 des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Führung der bei dem Studienseminar aufzubewahrenden Personal-Teilakten und die Gewährung der Einsichtnahme nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. teilweises oder vollständiges Untersagen einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit, wenn die Beamtin oder der Beamte bei der Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, nach § 80 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 86 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
5. Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen,
6. Meldung von Unfallfürsorgeansprüchen nach § 45 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
7. Erteilung eines Dienstzeugnisses auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 109 des Hessischen Beamtengesetzes und Erstellung dienstlicher Beurteilungen,
8. Erklärung über die Dienstunfähigkeit nach § 52 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, sofern die Beamtin oder der Beamte schriftlich ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beantragt oder dieser schriftlich zustimmt,
9. Entgegennahme eines Entlassungsantrages nach § 41 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
10. Aufforderung zur Herausgabe von amtlichen Schriftstücken nach Beendigung des Dienstes nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes.

Über die Ausübung der Befugnisse ist das Amt für Lehrerbildung im Einzelfall in geeigneter Form von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars wirkt bei Dienstzeugnissen oder dienstlichen Beurteilungen für Ausbildungsbeauftragte mit und ist gegebenenfalls für ein vom Amt für Lehrerbildung überlassenes Dienstsiegel verantwortlich.

(5) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Weisungen des Kultusministeriums und des Amtes für Lehrerbildung und Beschlüssen des Seminarrats. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars kann einzelne Aufgaben auf die in den §§ 29 und 30 Genannten übertragen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt.

§ 29
Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter

(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt.

(2) Der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter werden auf der Grundlage eines Geschäftsverteilungsplans einzelne Leitungsaufgaben zur verantwortlichen Führung übertragen.

(3) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 Nr. 2 vertreten.

§ 30
Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. spezifische Koordination der Pädagogischen Ausbildung in den jeweiligen Lehrämtern oder zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern,
2. Organisation des Verfahrens zur Eignungsüberprüfung nach § 26 Abs. 4 bis 7,
3. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen.

(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nimmt Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders nach § 31 wahr.

§ 31
Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sind die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter. Ihre Aufgabe ist die erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche und die fachdidaktische Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Schulformen und Schulstufen und die Fortbildung der Lehrkräfte.

(2) Die hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder führen in Modulen organisierte Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung auf der Grundlage der Arbeitsplanung des Studienseminars durch. Darüber hinaus führen sie Unterrichtsbesuche durch und wirken nach §§ 43 bis 49 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bei der Zweiten Staatsprüfung und gegebenenfalls bei der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern mit.

(3) Sie haben darüber hinaus folgende Aufgaben:

1. Mitgestaltung bei der Weiterentwicklung des Studienseminars,
2. Zusammenarbeit mit den Ausbildungsschulen (Schulleitung, Mentorinnen und Mentoren),
3. Vertretung der Belange der Ausbildung bei der Unterrichtsverteilung, bei der ausbildungsangemessenen Stundenplangestaltung und bei der Planung schulinterner Ausbildungsvorhaben,
4. Beratung und Betreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anpassungslehrgängen nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,
5. Ausbildung von Personen im Auftrag ausländischer Institutionen der Lehrerbildung,
6. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,
7. ständige Fort- und Weiterbildung im Hinblick auf die Ausbildungstätigkeit,
8. Führung eines Qualifizierungsportfolios, welches der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars auf Anforderung vorzulegen ist,
9. Mitwirkung an der landesweiten Gestaltung der Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte,
10. Betreuung der Lehramtsstudierenden während des Praktikums nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes,
11. gegebenenfalls Dozententätigkeit an den Universitäten oder Kunst- und Musikhochschulen,
12. Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern, dem Institut für Qualitätsentwicklung und anderen Einrichtungen.

(4) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.

§ 32
Ausbildungsbeauftragte

(1) Bei Bedarf beauftragt das Amt für Lehrerbildung auf Antrag der Leitung des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt weitere Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben.

(2) Hinsichtlich ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten stehen sie im Rahmen ihres Ausbildungsauftrags den in § 31 Genannten gleich.

§ 33
Mentorinnen und Mentoren

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule bestimmt auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst für die jeweiligen Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche, Fachrichtungen oder im jeweiligen Berufsfeld im Benehmen mit der Leitung des Studienseminars anleitende Lehrkräfte als Mentorinnen und Mentoren.

(2) Die Mentorinnen und Mentoren haben folgende Aufgaben:

1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen,
2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot,
3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht),
4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatung,
5. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar für die Pädagogische Ausbildung Verantwortlichen.

(3) Die in den §§ 30 bis 32 Genannten können in begründetem Ausnahmefall als Lehrkraft an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars.

§ 34
Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienseminars sind Seminarassistentinnen und Seminarassistenten, Verwaltungsassistenzkräfte und andere Personen mit Lehrauftrag, die zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Aufgaben übernehmen.

§ 35
Vollversammlungen

(1) Am Studienseminar werden eingerichtet:

1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder,
2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an:

1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars,
2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter,
3. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
4. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder,
5. die Ausbildungsbeauftragten.

(3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem Studienseminar in der Pädagogischen Ausbildung befinden oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen.

(4) Die Vollversammlungen haben folgende Aufgaben:

1. die Erörterung der Arbeitsplanung des Studienseminars nach § 38 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und gegebenenfalls des Seminarprogramms,
2. die Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
3. die Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen,
4. die Wahl von fünf Personen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 5 und von sechs Lehrkräften im Vorbereitungsdienst als Mitglieder des Seminarrats sowie von Ersatzmitgliedern in der jeweiligen Anzahl. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt. Jede und jeder Wahlberechtigte der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder kann bis zu fünf Kandidatinnen und Kandidaten wählen. Jede und jeder Wahlberechtigte der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst kann bis zu sechs Kandidatinnen und Kandidaten wählen.

(5) Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.

(6) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beruft die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder ein und führt den Vorsitz.

(7) Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Diese wählt mit einfacher Mehrheit die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für die Dauer von einem Jahr. Die oder der Vorsitzende beruft die weiteren Vollversammlungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein.

(8) Die Vollversammlungen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

§ 36
Seminarrat

(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 gewählten elf Mitgliedern zusammen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt

1. über Planung, Durchführung und Evaluation der Veranstaltungen, über die Arbeitsplanung des Studienseminars und gegebenenfalls über das Seminarprogramm,
2. spätestens alle zwei Jahre über die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters nach § 29 Abs. 3,
3. über Empfehlungen für die Verwendung der für das Studienseminar verfügbaren Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.

(3) Der Seminarrat wird für ein Jahr gewählt.

(4) Der Seminarrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Seminarrats beruft die Sitzungen ein. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird.

Dritter Abschnitt
Pädagogische Ausbildung

§ 37
Ziele und Inhalte

(1) Die Pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Sinne von § 35 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes befähigen, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft zu fördern, Entwicklungsprozesse der Schulen mit zu gestalten und die Aufgaben des Erziehens, Unterrichtens, Beratens und Betreuens im Rahmen des § 86 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes verantwortlich wahrzunehmen.

(2) In der Pädagogischen Ausbildung sollen die während des universitären Studiums erworbenen erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Erfahrungen in engem Bezug zum erteilten Unterricht so vertieft und erweitert werden, dass die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Kompetenzen im Handeln der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sichtbar werden. Dies gilt entsprechend auch für die Pädagogische Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern.

(3) Während der Pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang.

§ 38
Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars weist unter Beachtung der zwischen dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung im Benehmen mit der jeweiligen Schulleitung die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einer Ausbildungsschule zu. Der Wunsch der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können Ausbildungsschulen der Sekundarstufe I und II unterschiedlicher Organisationsformen zugewiesen werden. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsschule besteht nicht.

(2) Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig. Die Entscheidung trifft die Leitung des Studienseminars auf begründeten Antrag im Benehmen mit den Leitungen der davon betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.


§ 39
Ausbildungsdauer

(1) Die Pädagogische Ausbildung kann auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 38 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes verkürzt werden, wenn Vorleistungen bereits erbracht wurden. Diese werden vom Amt für Lehrerbildung nach Umfang und Inhalt im Hinblick auf die Module nach § 42 geprüft, anerkannt und ihnen entsprechend zugeordnet. Das Amt für Lehrerbildung legt die näheren Ausführungsbestimmungen fest. Es kann im Ausland erworbene gleichwertige Ausbildungsergebnisse anerkennen und die Pädagogische Ausbildung entsprechend verkürzen.

(2) Die Pädagogische Ausbildung kann insbesondere verkürzt werden

1. um ein halbes Jahr, wenn sechs bewertete Module, die in einem Lehramtsstudium an einer Universität oder in einer Pädagogischen Ausbildung an einer für die Lehrerausbildung zuständigen staatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, nachgewiesen wurden; die Inhalte der abgeleisteten Module müssen den Inhalten der Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 42 Abs. 7 entsprechen und werden vom Amt für Lehrerbildung entsprechend zugeordnet;
2. um ein Jahr, wenn eine Pädagogische Ausbildung in Modulen zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, sozialpädagogischen oder musisch-technischen Fächern erfolgreich abgeschlossen wurde. Dabei sind lediglich die Pflicht- und Wahlpflichtmodule nach § 42 Abs. 7 abzuleisten, die noch nicht erbracht wurden.

(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann nach § 38 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten von mehr als vier zusammenhängenden Wochen nach dem Einführungssemester eine Verlängerung der Pädagogischen Ausbildung beantragen. Über die Anrechenbarkeit von Modulen entscheidet die Leitung des Studienseminars.

(4) Über die jeweiligen Anträge entscheidet das Amt für Lehrerbildung auf der Grundlage einer Stellungnahme der Leitung des Studienseminars.

(5) Wenn aus Gründen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat, die Prüfung in dem nach § 45 Abs. 1 vorgegebenen Zeitraum nicht stattfinden kann, wird die Ausbildungszeit auf Antrag der Seminarleitung beim Amt für Lehrerbildung bis zum Ende des Monats verlängert, in dem die Prüfung abgelegt wird.

§ 40
Umfang

(1) Der Gesamtumfang der Pädagogischen Ausbildung für die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst beträgt in 24 Monaten 3600 Zeitstunden. Davon entfallen 720 Zeitstunden auf bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule und 360 Zeitstunden auf nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule, insgesamt 1080 Zeitstunden auf die Module nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Auf die unterrichtspraktische Ausbildung entfallen 2520 Zeitstunden für Hospitationen, angeleiteten Unterricht, eigenverantworteten Unterricht einschließlich Planung und Nachbereitung sowie für schulische Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 5 bis 8. Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat an allen verbindlichen Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 teilzunehmen.

(2) Für Veranstaltungen des Studienseminars ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an einem vollen Tag und mindestens an einem weiteren halben Tag der Woche von allen schulischen Veranstaltungen freizustellen.

(3) Zur schulpraktischen Ausbildung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gehört der Ausbildungsunterricht in Form von Hospitationen, angeleitetem Unterricht und eigenverantwortetem Unterricht.
Der Ausbildungsunterricht umfasst

1. im Einführungssemester zehn Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
2. in den zwei Hauptsemestern je sechzehn Wochenstunden, abzuleisten in zehn bis zwölf Wochenstunden eigenverantwortetem Unterricht und vier bis sechs Wochenstunden Hospitationen und angeleitetem Unterricht,
3. im Prüfungssemester zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform, abzuleisten in sechs bis acht Wochenstunden eigenverantwortetem Unterricht und vier bis sechs Wochenstunden Hospitationen und angeleitetem Unterricht.

(4) Während der Zeit nach Ablegung der Prüfung nach dem Dritten Teil der Verordnung bis zum Ende der Pädagogischen Ausbildung kann die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bis zu zwölf Wochenstunden oder deren Entsprechung in der jeweiligen Schulform im Unterricht und für Betreuung eingesetzt werden.

(5) Im Einvernehmen mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsschule kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine von Abs. 3 abweichende Regelung treffen, sofern pädagogische oder schulische Gründe dies erfordern und keine Beeinträchtigung der Pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist.

(6) Sofern an der Ausbildungsschule keine den Ausbildungsbelangen entsprechenden Einsatzmöglichkeiten gegeben sind oder besonders schwierige Ausbildungsbedingungen vorliegen oder aus sonstigen zwingenden Gründen die Anwesenheit einer zusätzlichen Lehrkraft geboten ist, kann der eigenverantwortete Unterricht auch in Doppelbesetzung oder im Team abgeleistet werden. Über doppeltbesetzten Unterricht entscheiden Studienseminarleitung und Schulleitung im Einvernehmen.

(7) Der Einsatz im gemeinsamen Unterricht ist zulässig.

(8) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst soll nur in begründetem Ausnahmefall zu Vertretungsstunden herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen stattfindet, in denen sie unterrichtet.

§ 41
Veranstaltungen

(1) Die Pädagogische Ausbildung erfolgt in

1. bewerteten und nicht bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen am Studienseminar, die auch in Blockform durchgeführt werden können,
2. gegebenenfalls gemeinsamen Pflicht- und Wahlpflichtmodulen mit anderen Studienseminaren, den Universitäten, Kunst- und Musikhochschulen und anderen Trägern staatlicher Lehrerbildung oder vom Amt für Lehrerbildung als gleichwertig anerkannten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen von Universitäten oder anderen Trägern der Lehrerbildung,
3. mindestens zwölf Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatungen innerhalb der Module durch die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder unter Berücksichtigung der Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Aufgabenbereiche oder Fachrichtungen, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ausgebildet wird,
4. Beratungen durch Ausbilderinnen und Ausbilder,
5. Hospitationen,
6. angeleitetem Unterricht,
7. eigenverantwortetem Unterricht der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst,
8. schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts wie Gesamt- und Teilkonferenzen, Elternabenden und Elternbesuchen, Wandertagen, Studienfahrten und Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen und besonderen Projekten.

Im Falle des zeitlichen Zusammentreffens von Veranstaltungen des Studienseminars und der Ausbildungsschulen entscheidet die Leitung des Studienseminars im Benehmen mit der Leitung der Ausbildungsschulen nach Anhörung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst über den Vorrang nach § 37 Abs. 3. Im Einführungssemester haben Seminarveranstaltungen grundsätzlich Vorrang.

(2) Auf Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst können im Einführungssemester nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Umfang von drei Leistungspunkten ersetzt werden durch besondere Ausbildungsveranstaltungen wie Betriebspraktika oder Erkundungen an ausbildungsrelevanten Lernorten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten. Diese besonderen Ausbildungsmaßnahmen sind jeweils von der Leitung des Studienseminars zu genehmigen.

(3) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars bestimmt auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst eine Ausbilderin oder einen Ausbilder, die oder der die Lehrkraft im Vorberei-tungsdienst kontinuierlich während der gesamten Pädagogischen Ausbildung berät und betreut. Die Beratung bezieht sich auf den Fortgang der Pädagogischen Ausbildung, die Dokumentation des Lernprozesses, das Belegen der Module, die Führung des Portfolios nach § 43 und allgemein auf die drei Teile der Zweiten Staatsprüfung oder der Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nach § 44 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 42
Module

(1) Die Pädagogische Ausbildung am Studienseminar erfolgt nach § 38 Abs. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in neun bewerteten Pflichtmodulen, drei bewerteten Wahlpflichtmodulen und weiteren von jedem Studienseminar in seiner Arbeitsplanung festgelegten nicht bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen.

(2) In den bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodulen werden der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die in § 1 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten grundlegenden Kompetenzen vermittelt. Kompetenzen werden auf der Grundlage festgelegter Inhalte erworben. Die in die Bewertung des Ausbildungsstandes eingehenden Module sind in einem Kerncurriculum auszuweisen. Das Amt für Lehrerbildung legt das Kerncurriculum dem Kultusministerium zur Genehmigung vor.

(3) Nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden von den einzelnen Studienseminaren festgelegt. Sie enthalten auch Angebote zur Kompensation, Spezialisierung und Profilbildung.

(4) Maßgröße für den Ausbildungsaufwand der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in den Modulen, orientiert am European Credit Transfer System (ECTS), sind die Leistungspunkte. Ein Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von insgesamt 30 Zeitstunden. Der Ausbildungsaufwand für jedes bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodul beträgt 60 Zeitstunden, wofür jeweils zwei Leistungspunkte (ECTS) vergeben werden. Der Ausbildungsaufwand beinhaltet Vorbereitungszeit, Anwesenheitszeit und Nachbereitungszeit für eine Veranstaltung. Hierzu gehören auch die Vorbereitung von Unterrichtsbesuchen und die Unterrichtsberatungen.

(5) Der Ausbildungsaufwand und die zu erreichenden Leistungspunkte (ECTS) für nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in der Arbeitsplanung des Studienseminars festgelegt.

(6) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird innerhalb eines belegten Moduls von der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder, die oder der das Modul anbietet, individuell beraten.

(7) Folgende Module fließen in die Bewertung des Ausbildungsstandes aller Lehrämter und der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern ein:

1. je ein Pflichtmodul zu den Kompetenzbereichen

a) Erziehen, Beraten, Betreuen,
b) Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen,
c) Schule mitgestalten und entwickeln;

2. je ein Wahlpflichtmodul zu den Kompetenzbereichen

a) Erziehen, Beraten, Betreuen,
b) Diagnostizieren, Fördern, Beurteilen,
c) Methoden und Medien einsetzen;

3. insgesamt sechs Pflichtmodule zum Kompetenzbereich Unterrichten. Davon bezieht sich je ein Modul auf den Schwerpunkt "Lernprozesse in den Unterrichtsfächern beobachten und nach schulformbezogenen Prinzipien gestalten" und "Lernprozesse in den Unterrichtsfächern professionell nach schulformbezogenen Prinzipien, nach Prinzipien der inneren Differenzierung und individuellen Förderung und fachübergreifenden oder Fächer verbindenden Elementen gestalten". Beide Module können lehramtsübergreifend angeboten werden. Die anderen vier Pflichtmodule beziehen sich auf die im Kerncurriculum nach Abs. 2 festgelegten Inhalte. Dabei richten sich
a) für das Lehramt an Grundschulen je ein Modul auf jedes der drei Unterrichtsfächer der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, das vierte Modul ist frei wählbar;
b) für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen je zwei Module auf die beiden Unterrichtsfächer der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;
c) für das Lehramt an Förderschulen zwei Module auf das Unterrichtsfach der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, ein Modul auf den Schwerpunkt  "Grundlagen des Deutsch- und Mathematikunterrichts in Förderschulen", das vierte Modul ist frei wählbar;
d) für das Lehramt an Gymnasien je zwei Module auf die beiden Unterrichtsfächer der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;
e) für das Lehramt an beruflichen Schulen je zwei Module auf das Unterrichtsfach und auf die Fachrichtung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst;
f) für die Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern je zwei Module auf die arbeitstechnischen Fächer und auf die berufliche Fachrichtung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst.

§ 43
Portfolio

Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentiert nach § 41 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in einem Portfolio den Verlauf ihrer Ausbildung. Dieses Portfolio enthält die Leistungsnachweise und Belege über durchgeführte Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und eine Darstellung über Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 8. In ihm sind 720 Zeitstunden mit 24 Leistungspunkten für bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule und 360 Zeitstunden mit zwölf Leistungspunkten für nicht bewertete Pflicht- und Wahlpflichtmodule zur Dokumentation des ordnungsgemäßen Verlaufs der Pädagogischen Ausbildung nachzuweisen.

 

DRITTER TEIL
Zweite Staatsprüfung
und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 44
Meldung und Zulassung

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst meldet sich am Ende des zweiten Hauptsemesters ihrer Ausbildungszeit, spätestens zum 1. Februar oder 1. August eines Jahres, schriftlich bei der Leitung des Studienseminars zur Prüfung an.

(2) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hat mit der Meldung zur Prüfung vorzulegen:

1. das Portfolio nach § 43 mit einer Übersicht über die besuchten und bewerteten Veranstaltungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2 unter Angabe von Themen, Leistungspunkten und Punkten,
2. die schriftliche Arbeit nach § 47,
3. einen Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe, der nicht älter als drei Jahre ist,
4. die Angabe der Unterrichtsfächer, Aufgabenfelder und Fachrichtungen, auf die sich die Prüfungslehrproben erstrecken sollen,
5. eine schriftliche Erklärung darüber, ob die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst mit der Teilnahme von Gästen an der Prüfung einverstanden ist.

(3) Ergänzende Unterlagen für das Portfolio nach Abs. 2 Nr. 1 können für den Meldetermin 1. Februar bis zum 31. März und für den Meldetermin 1. August bis zum 30. September desselben Jahres nachgereicht werden.

(4) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst wird nach § 45 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom Amt für Lehrerbildung zur Prüfung zugelassen, wenn

1. die Meldung ordnungsgemäß erfolgt ist,
2. kein bewertetes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul nach § 42 Abs. 1 mit null Punkten bewertet wurde und
3. höchstens zwei der bewerteten Pflicht- und Wahlpflichtmodule, davon nur ein Unterrichtsmodul nach § 42 Abs. 7 Nr. 3, mit weniger als fünf Punkten abgeschlossen wurden, sofern in den bewerteten zwölf Modulen mindestens 60 Punkte erzielt sind.

(5) Im Falle der Nichtzulassung oder Versäumnis des Meldetermins erlässt das Amt für Lehrerbildung den Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung nach § 45 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 45
Zeitpunkt und Organisation

(1) Die Zweite Staatsprüfung und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern finden in der Regel zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eines Jahres oder zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt.

(2) Die Prüfung nach Abs. 1 wird an dem Studienseminar und an der Ausbildungsschule abgelegt, an denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zuletzt ausgebildet wurde. Das Studienseminar organisiert die Prüfung in Absprache mit dem Amt für Lehrerbildung und der Ausbildungsschule.

(3) Den Prüfungstermin legt das Amt für Lehrerbildung auf Vorschlag der Leitung des Studienseminars fest.
 

§ 46
Prüfungsausschuss

(1) Der nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bestellte Prüfungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wird keine Mehrheit erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) Die oder der Vorsitzende ist für den geordneten Ablauf der Prüfung verantwortlich. Sie oder er entscheidet über die Teilnahme von Gästen. Gast kann sein, wer ein dienstliches Interesse an der Teilnahme hat. Sofern das Fach evangelische Religion oder katholische Religion betroffen ist, kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirche als Gast teilnehmen. Während der Beratungen des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Bewertungen an die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst sind keine Gäste zugelassen.

(3) Die oder der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, die gegen geltende Rechtsvorschriften oder Bewertungsgrundsätze verstoßen. In diesen Fällen ist eine erneute Beschlussfassung oder Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Wird der Beschluss oder die Entscheidung aufrechterhalten und bleibt die oder der Vorsitzende bei ihrer oder seiner abweichenden Auffassung, so entscheidet das Amt für Lehrerbildung.

§ 47
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit nach § 46 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentieren, dass sie in der Lage ist, schulpraktische Erfahrungen, pädagogische Erkenntnisse und fachwissenschaftliche Kenntnisse auf Fragen der Schulgestaltung und des Schulprogramms und die Auswirkungen auf Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Eltern und bestimmter Sachverhalte im Stil einer pädagogischen Fachveröffentlichung nach den Kriterien Selbstständigkeit, Praxisbezug, Praktikabilität und Alltagstauglichkeit anzuwenden und zu reflektieren. Die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) bedarf der Zustimmung der Leitung des Studienseminars.

(2) Die Leitung des Studienseminars teilt der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auf ihren Vorschlag hin eine Ausbilderin oder einen Ausbilder zu, die oder der sie bei der Wahl und Eingrenzung des Themas und während der Anfertigung der schriftlichen Arbeit berät.

(3) Das Thema der schriftlichen Arbeit wird spätestens drei Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen.

(4) Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen soll nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Begründete Ausnahmen sind in Absprache mit der Leitung des Studienseminars möglich. Am Schluss der schriftlichen Arbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 11 Abs. 8 abzugeben. Das Amt für Lehrerbildung kann Richtlinien für die formale Gestaltung der schriftlichen Arbeit festlegen.

(5) Mit der Meldung zur Prüfung ist die schriftliche Arbeit in zweifacher Ausfertigung bei der Leitung des Studienseminars abzugeben. Wird die schriftliche Arbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die schriftliche Arbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leitung des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Das Amt für Lehrerbildung kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

(6) Wird die schriftliche Arbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet, ist nach § 50 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden. Der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist bereits vor dem dann entfallenden Termin für die unterrichtspraktische Prüfung ein Bescheid nach § 52 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zu erteilen.

§ 48
Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes finden grundsätzlich in den Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen statt, in denen die Pädagogische Ausbildung erfolgte. Entsprechend den Lehrplänen der jeweiligen Schulformen und Schulstufen können sie auf Wunsch der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst in folgenden Formen durchgeführt werden:

1. in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen in einer oder in zwei Lerngruppen,
2. in einer Lerngruppe fachübergreifend oder Fächer verbindend in zwei Unterrichtsfächern, Lernbereichen, Aufgabenbereichen oder Fachrichtungen, die sachlich und zeitlich eine Unterrichtseinheit im Umfang einer Doppelstunde bilden müssen, oder
3. unter Berücksichtigung beider Fächer in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden; darin sind Pausenzeiten eingeschlossen.

Insbesondere im Falle des gemeinsamen Unterrichts in der Primar- und Sekundarstufe ist eine Prüfungslehrprobe auch im Teamteaching mit einer zweiten Lehrkraft möglich, sofern der Unterrichtsentwurf eine eigenständige Leistung der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst ist.

(2) Für nachfolgende Lehrämter gilt:

1. Für das Lehramt an Grundschulen sind zwei Prüfungslehrproben durchzuführen, die aus den Unterrichtsfächern Deutsch, Mathematik und dem im universitären Studium belegten dritten Unterrichtsfach gewählt werden. Die Festlegung ist mit der Meldung zur Prüfung aktenkundig zu machen.
2. Für das Lehramt an Gymnasien sind je eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II durchzuführen. In den Fällen, in denen die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im gemeinsamen Unterricht abgeleistet hat, kann eine der Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.
3. Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.

(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst hält die jeweilige Prüfungslehrprobe in einer ihr bekannten Lerngruppe. Die Wahl der Unterrichtseinheit und des daraus entwickelten Unterrichtsthemas bedarf in jedem Fach der Zustimmung durch eine fachkundige Ausbilderin oder einen fachkundigen Ausbilder. Die Beauftragung hierzu erfolgt durch die Seminarleitung.

(4) Der Tag der Prüfungslehrproben ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens vier Wochen vorher durch die Leitung des Studienseminars bekannt zu geben. Ausnahmen von dem Grundsatz, dass alle Prüfungslehrproben einer Lehrkraft im Vorbereitungsdienst an demselben Tag zu absolvieren sind, müssen schriftlich begründet werden und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung.

(5) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst legt rechtzeitig und nach Absprache mit der Leitung des Studienseminars vor der Prüfung die Unterrichtsentwürfe in fünffacher Ausfertigung im Studienseminar vor. Der Umfang der inhaltlichen Ausführungen eines Unterrichtsentwurfs soll für die Form nach Abs. 1 Nr. 1 acht Seiten und für die Form nach Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zwölf Seiten nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen sind nur in Absprache mit der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden möglich.

(6) Der Prüfungsausschuss erörtert mit der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst erst nach Abschluss sämtlicher Prüfungslehrproben deren Anlage, Verlauf und Ergebnis. Er bewertet die unterrichtspraktische Prüfung nach den Prüfungslehrproben mit Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dabei sind die zu Grunde liegenden Entwürfe und die Ergebnisse der Erörterung angemessen zu berücksichtigen.

(7) Wird eine der Prüfungslehrproben nach Abs. 1 Nr. 1 mit weniger als fünf Punkten bewertet, so ist die unterrichtspraktische Prüfung nur bestanden, wenn der Mittelwert der Punkte für beide Lehrproben mindestens fünf Punkte beträgt. Wird eine Prüfungslehrprobe mit null Punkten bewertet, ist die unterrichtspraktische Prüfung und damit die Zweite Staatsprüfung oder die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern nicht bestanden; die mündliche Prüfung entfällt.

§ 49
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung nach § 48 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes findet nach der unterrichtspraktischen Prüfung am selben Tag statt und soll in der Regel nicht länger als 60 Minuten dauern. Bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst nach § 36 Abs. 5 Nr. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll sie nicht länger als 45 Minuten dauern.

(2) Die Aufgabe für die mündliche Prüfung wird der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vom Prüfungsausschuss schriftlich vorgelegt. Für die unmittelbare Vorbereitung auf die mündliche Prüfung sind der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst 30 Minuten zu gewähren. Während der Vorbereitung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Aufzeichnungen als Grundlage für ihre späteren Ausführungen machen.

(3) In der mündlichen Prüfung erhält die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zunächst Gelegenheit, ihre Auseinandersetzung mit der Aufgabe in einem Vortrag von höchstens 15 Minuten Dauer vorzustellen. Davon ausgehend beginnt der Prüfungsausschuss mit ihr ein weiterführendes Gespräch, in dem Fragen in Verbindung von Theorie und Praxis reflektiert werden.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird vom Prüfungsausschuss in Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zusammengefasst.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung werden der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 50 Abs. 8 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes die Punkte der Einzelbewertung für alle Prüfungsteile, die Gesamtbewertung und die Gesamtnote durch den Prüfungsausschuss bekannt gegeben und begründet. Auf Wunsch sind die Einzelnoten jeweils zu begründen. § 52 Abs. 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 50
Niederschriften

(1) Über den Verlauf der Prüfungslehrproben und deren Erörterung und über den Verlauf der mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu führen. Hiermit beauftragt die oder der Vorsitzende jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Einzelbewertungen sind aufzuführen und zu begründen. Die Gesamtbewertung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die einzelnen Teile der Niederschriften werden von der jeweiligen Protokollantin oder dem jeweiligen Protokollanten unterzeichnet. Die Gesamtbewertung ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Die Niederschriften und die schriftlichen Entwürfe zur unterrichtspraktischen Prüfung sind Bestandteil der Prüfungsakte.

§ 51
Rücktritt

(1) Tritt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst

1. aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund oder
2. mit Zustimmung der Leitung des Studienseminars

von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht abgelegt. Ein Rücktritt nach Nr. 2 ist nur einmal zulässig.

(2) Tritt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst aus einem von ihr zu vertretenden Grund und ohne Zustimmung der Leitung des Studienseminars von der Prüfung zurück, so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 52
Täuschungsversuche

(1) Versucht eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder verstößt sie sonst erheblich gegen die Ordnung des Prüfungsverfahrens, kann der davon betroffene Prüfungsteil mit null Punkten bewertet werden. Die Prüfung ist in diesem Fall nach § 50 Abs. 6 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(2) Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst, die die Prüfung nach Abs. 1 nicht bestanden hat und auch bei der Wiederholungsprüfung zu täuschen versucht oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Wiederholungsprüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

(3) Wird ein Verstoß nach Abs. 1 oder 2 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann das Amt für Lehrerbildung die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben, die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zeugnis einziehen, es sei denn, dass seit der Prüfung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Vor einer nach Abs. 1 bis 3 zu treffenden Entscheidung ist die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu hören.

§ 53
Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. Die Prüfungsakte ist in Gegenwart der Leitung des Studienseminars oder einer von ihr beauftragten Person einzusehen. Die Einsicht wird nur einmal gewährt, soll fünf Zeitstunden nicht überschreiten und ist aktenkundig zu machen.

(2) Erhebt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst Widerspruch gegen das Zeugnis oder den Bescheid nach § 52 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, kann sie gegen Erstattung der Kosten Kopien der Prüfungsakte verlangen.


VIERTER TEIL
Berufsbegleitende Fortbildung und Qualifizierung der Lehrkräfte

§ 54

Qualifizierungsportfolio

(1) Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, ein Qualifizierungsportfolio nach Abs. 2 zu führen und fortlaufend zu aktualisieren. Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt 1. August 2005 noch kein Qualifizierungsportfolio besitzen, haben ein solches anzulegen und zu führen. Ausgenommen hiervon sind Lehrkräfte, die zum Stichtag das sechzigste Lebensjahr bereits vollendet haben. Das Portfolio wird der Schulleitung in Mitarbeitergesprächen und bei Bewerbungsverfahren der auswählenden Dienststelle vorgelegt und ist damit eine Grundlage für Laufbahnberatung und systematische Personalentwicklung.
(2) Zur Dokumentation der von den Lehrkräften wahrgenommenen Fortbildung und Qualifizierung enthält das Qualifizierungsportfolio die folgenden Teile:
1. mit Leistungspunkten nach § 55 versehene Nachweise zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikation.
Hierunter fällt Fortbildung zu den jeweiligen Unterrichtsfächern, zu übergreifenden schulpädagogischen Themen, zu besonderen Anforderungen der Bildungsgänge, Schulformen und -stufen, zur Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule sowie zur Arbeitsorganisation der Lehrertätigkeit.
Lehrkräfte sollen sich in einem Zeitraum von drei Jahren in mehreren der hier genannten Themenbereiche, in jedem Fall aber zu den Unterrichtsfächern, fortbilden.
2. Nachweise zur Vorbereitung auf neue oder erweiterte berufliche Aufgaben.
Dies umfasst die Qualifizierung für besondere Funktionen in der Schule, Tätigkeiten in Fortbildung und Schulberatung oder der Lehrerausbildung sowie Leitungsfunktionen in der Schule oder der Bildungsverwaltung.
Sofern eine Lehrkraft die Wahrnehmung eine dieser Aufgaben anstrebt, sind im Qualifizierungsportfolio die Teilnahme an spezifischen Qualifizierungsmaßnahmen oder einschlägige berufliche Erfahrungen nachzuweisen.
3. Dokumente zu weiteren für die berufliche Laufbahn relevanten Tätigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen.
In diesem Teil des Qualifizierungsportfolios können nach persönlicher Entscheidung Unterlagen und Nachweise zu außerberuflichen, beispielsweise ehrenamtlichen, Tätigkeiten und außerhalb des Berufs erworbenen Qualifikationen aufgeführt werden, die aus Sicht der Lehrkraft für die beruflichen Anforderungen und insbesondere bei Laufbahnentscheidungen von Bedeutung sein können.

§ 55
Leistungspunkte für Fortbildungs- und Qualifizierungsaktivitäten


(1) Zum Nachweis der berufsbezogenen Fortbildung werden für alle Fortbildungsaktivitäten Leistungspunkte vergeben. Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, im Laufe von drei Jahren mindestens 150 Leistungspunkte nachzuweisen, sofern sie nicht einer besonderen Regelung unterliegen.
(2) Beurlaubte Lehrkräfte einschließlich derjenigen, die sich in Elternzeit befinden, sind verpflichtet, bei Wiederaufnahme des Dienstes pro Jahr der Beurlaubung mindestens zehn Leistungspunkte nachzuweisen.
(3) Vom Institut für Qualitätsentwicklung werden nach § 8 der Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Instituts für Qualitätsentwicklung und zur Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte für alle akkreditierten Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen Leistungspunkte festgelegt.
(4) Für Fortbildungsaktivitäten durch Selbststudium, insbesondere durch eigenständiges Arbeiten mit Fachliteratur und dem Bildungsserver, sind jährlich bis zu zehn Leistungspunkte anrechenbar. Werden diese Aktivitäten in die unterrichtliche Weiterentwicklung der Schule eingebracht, können zusätzlich bis zu zehn Leistungspunkte angerechnet werden. Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleitung.
(5) Für schulische Tätigkeiten, die Fortbildungsaktivitäten voraussetzen (beispielsweise Konzeptentwicklung, Mitarbeit in Steuergruppen, Projektmanagement, Übernahme von Fachsprecherfunktion, Leitung von Arbeitsgemeinschaften, Mentorentätigkeit, Suchtprävention, Verbindungslehrerfunktion), können durch Bescheinigung der Schulleitung pro Jahr jeweils bis zu 20 Leistungspunkte angerechnet werden.
(6) Für die Tätigkeit von Lehrkräften für das Kultusministerium, für eine Trägereinrichtung der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das Institut für Qualitätsentwicklung können durch Bescheinigung der jeweiligen Stelle pro Jahr bis zu 30 Leistungspunkte angerechnet werden.
(7) Für die Tätigkeit von Lehrkräften im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien (z.B. als Lehrbeauftragte, Mentoren, Betreuungs- oder Kontaktlehrer) können durch Bescheinigung der jeweiligen Hochschule bis zu 20 Leistungspunkte angerechnet werden.
(8) Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Trainerinnen und Trainer von akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen sowie Fachautorinnen und Fachautoren können pro Jahr eine Anrechung von bis zu zehn Leistungspunkten durch die Schulleitung erhalten.
(9) Für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen werden auf Vorschlag des Amtes für Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Leistungspunkte festgelegt.
(10) Das Institut für Qualitätsentwicklung kann in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium für Tätigkeiten nach Abs. 5 bis 8 höhere Leistungspunktbewertungen festsetzen.

 

FÜNFTER TEIL
Abschlussprüfung für erweiternde Studien
der Lehrkräfte und anderer Beschäftigter

§ 56
Personengruppen

Die Abschlussprüfung für erweiternde Studien nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsge-setzes kann ablegen, wer

1. als Lehrkraft an einem Weiterbildungskurs zur Erweiterung des bestehenden oder zum Erwerb eines zusätzlichen Lehramts oder
2. an einem Weiterbildungskurs für besondere Berufsgruppen ohne Lehramt im schulischen Bereich

teilgenommen hat.

§ 57
Ziel der Prüfung, Zulassungsvoraussetzungen

(1) In der Abschlussprüfung für erweiternde Studien soll die Bewerberin oder Bewerber nachweisen, dass sie oder er an erweiternden Studien erfolgreich teilgenommen und ihre oder seine bisher erworbene Unterrichtsbefähigung hierdurch erweitert oder vertieft hat.

(2) Zur Prüfung kann vom Amt für Lehrerbildung zugelassen werden, wer an den Veranstaltungen eines beim Amt für Lehrerbildung eingerichteten Weiterbildungskurses, einem akkreditierten und gleichgestellten Kurs anderer Träger oder an einem universitären Erweiterungsstudium regelmäßig teilgenommen hat. Der Nachweis der regelmäßigen Teilnahme ist durch die Vorlage einer Bescheinigung zu führen.

§ 58
Durchführung und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird vom Amt für Lehrerbildung organisiert und an von ihm festgelegten Terminen durchgeführt. Sie besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Gegenstand und der Umfang der Prüfung ergeben sich für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe aus den entsprechend für die Erste Staatsprüfung geltenden Anforderungen. Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe ergibt sich der Prüfungsgegenstand aus dem jeweiligen Weiterbildungscurriculum.

§ 59
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amtes für Lehrerbildung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einem weiteren Mitglied des Amtes für Lehrerbildung als stellvertretender Vorsitzender oder stellvertretendem Vorsitzendem,
2. den für die Durchführung der erweiternden Studien Verantwortlichen, die vom Amt für Lehrerbildung in den Prüfungsausschuss berufen werden,
3. einer vom Amt für Lehrerbildung berufenen Lehrkraft, die den Prüfungsbereich oder das Fach vertritt, in dem die Prüfung abgenommen wird.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung und mindestens die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

§ 60
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe eine Klausur, bei Prüfungen in Neueren Fremdsprachen und Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache zwei Klausuren. Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe wird die Form der schriftlichen Prüfung innerhalb der Ausschreibung für den Weiterbildungskurs alternativ als Klausur oder schriftliche Arbeit festgelegt. Am Schluss einer schriftlichen Arbeit hat die Bewerberin oder der Bewerber die Versicherung nach § 11 Abs. 8 abzugeben.

(2) Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Klausur wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Sie soll in der Regel vier Zeitstunden umfassen.

(3) Die Themen für die Klausurarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der für die Durchführung der erweiternden Studien Verantwortlichen gestellt. Es sind mindestens zwei Themen zur Wahl zu stellen.

(4) Die Klausur oder schriftliche Arbeit ist von zwei der in § 59 Abs. 1 Nr. 2 Genannten jeweils schriftlich zu begutachten und nach Maßgabe des § 62 zu bewerten. Bei einer Bewertungsdifferenz zwischen beiden Gutachten entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(5) Wird die Klausur oder schriftliche Arbeit endgültig mit weniger als fünf Punkten oder mit "nicht bestanden" beurteilt, so entfällt der mündliche Teil der Prüfung. Die Prüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

§ 61
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet erst dann statt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Prüfung feststeht. Sie dauert für die in § 56 Nr. 1 genannte Personengruppe 60 Minuten. Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe wird die Dauer der mündlichen Prüfung jeweils innerhalb der Ausschreibung für den Weiterbildungskurs festgelegt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der Bewerberin oder des Bewerbers Teilnehmerinnen oder Teilnehmern an einem Erweiterungsstudium gestatten, beim mündlichen Teil der Prüfung als Gast zuzuhören. An der Beratung des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen keine Gäste teil.

§ 62
Noten und Punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils mit Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.

(2) Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe kann innerhalb der Ausschreibung für den Weiterbildungskurs abweichend von Abs. 1 als Beurteilung einer Prüfungsleistung jeweils "Bestanden" oder "Nicht bestanden" festgelegt werden.

§ 63
Gesamtergebnis, Zeugnis

(1) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unmittelbar nach Abschluss der mündlichen Prüfung vom Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist das Ergebnis zu begründen.

(2) Für die Berechnung des Gesamtergebnisses gelten die Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zur Ersten Staatsprüfung entsprechend.

(3) Für die in § 56 Nr. 2 genannte Personengruppe kann innerhalb der Ausschreibung für den Wei-terbildungskurs abweichend von Abs. 2 als Gesamtergebnis "Bestanden" oder "Nicht bestanden" festgelegt werden.

(4) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung ist vom Amt für Lehrerbildung auszufertigen und von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. In Fällen einer nicht bestandenen Prüfung erhält die Bewerberin oder der Bewerber vom Amt für Lehrerbildung einen begründeten und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 64
Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag frühestens nach einem halben Jahr, spätestens innerhalb eines Jahres, einmal wiederholt werden. Entsprach der schriftliche Teil den Anforderungen, kann er auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.

§ 65
Anerkennung

Sofern die Abschlussprüfung für erweiternde Studien der in § 56 Nr. 1 genannten Personengruppe nicht auf der Grundlage eines universitären Erweiterungsstudiums stattfindet, wird sie vom Amt für Lehrerbildung auf Antrag als Prüfung nach § 33 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes anerkannt.

 

SECHSTER TEIL
Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 66
Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrerdiploms aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist beim Amt für Lehrerbildung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des Ausbildungsgangs,
2. ein Lichtbild,
3. das Zeugnis über den Schulabschluss (Hochschulzugangsberechtigung),
4. das Diplom im Sinne der in § 61 Abs. 1 Nr.1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
5. eine Bescheinigung über die Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
6. ein Nachweis über die für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.

Die deutschen Sprachkenntnisse können Bewerberinnen und Bewerber, für die Deutsch nicht Muttersprache ist, durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder durch eine Deutsch-Prüfung am Amt für Lehrerbildung nachweisen. Das Große Deutsche Sprachdiplom oder die Deutsch-Prüfung muss mindestens mit der Note "gut" bestanden sein. Der Lebenslauf und die Erklärungen sind in deutscher Sprache anzufertigen. Die vorzulegenden Zeugnisse und Bescheinigungen sind in beglaubigten Kopien einzureichen. Eine von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung ist beizufügen.

(2) Nach der Eröffnung des Verfahrens ist zunächst ein Beratungsgespräch bei der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator beim Amt für Lehrerbildung durchzuführen.

(3) Spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Amt für Lehrerbildung über den Antrag und erteilt einen Bescheid über

1. die Gleichstellung oder
2. die Zuordnung der beruflichen Tätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und
3. gegebenenfalls die Erforderlichkeit
 a) eines Anpassungslehrgangs sowie dessen Dauer und seiner wesentlichen Inhalte oder
 b) einer Eignungsprüfung sowie deren Prüfungsgegenstände und des voraussichtlichen Termins.

§ 67
Zulassung

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber kann nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wahlweise die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 15. April eines Jahres beim Amt für Lehrerbildung zu stellen. Ihm sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Anpassungslehrgang ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
2. ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetz und
3. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder ein Anpassungslehrgang durchlaufen wurde.

(2) Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 1 Satz 1 mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, unzulässig.


 

Zweiter Abschnitt
Anpassungslehrgang

§ 68
Zweck

(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf ein der nachgewiesenen Befähigung für den Beruf der Lehrerin oder des Lehrers entsprechendes Lehramt oder die entsprechende Lehrbefähigung bezieht, üben die Bewerberinnen und Bewerber unter der Verantwortung einer oder eines qualifizierten Berufsangehörigen (in der Regel eine Ausbilderin, ein Ausbilder, eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter) die Lehrtätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.

(2) Anpassungslehrgang und Zusatzausbildung erstrecken sich auf Bereiche, in denen die bisherige Ausbildung Defizite aufweist.

(3) Das Amt für Lehrerbildung legt entsprechend den festgestellten Defiziten die Dauer des Anpassungslehrgangs fest. Der Lehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Anpassungslehrgänge, die ursprünglich für eine kürzere Dauer festgesetzt wurden, können auf Antrag verlängert werden, soweit die in der EG-Richtlinie genannte Höchstdauer von drei Jahren nicht überschritten wird. Anpassungslehrgänge, die ursprünglich für eine längere Dauer festgesetzt wurden, können auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzt werden, sofern nach der Stellungnahme des Studienseminars zu erwarten ist, dass die ursprünglich festgestellten Defizite auch in der verkürzten Zeit ausgeglichen werden können.

§ 69
Organisation

(1) Das Amt für Lehrerbildung stellt die Bewerberinnen und Bewerber für die festgelegte Zeit des Anpassungslehrgangs ein.

(2) Einstellungstermin ist der 1. August eines Jahres. Das Kultusministerium kann im Bedarfsfall einen weiteren Termin festlegen.

(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt Studienseminare mit der Durchführung von Anpassungslehrgängen. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bewerberinnen und Bewerber und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Anpassungslehrgangs. Die betreuenden Ausbilderinnen und Ausbilder am Studienseminar sind den Bewerberinnen und Bewerbern gegenüber vorbehaltlich der Rechte der Schulleiterin oder des Schulleiters im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit weisungsberechtigt.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber erteilen wöchentlich in der Regel zehn Stunden Unterricht. Die Ausbilderinnen und Ausbilder führen im erforderlichen Umfang Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.

§ 70
Bewertung

(1) Nach der Einführungsphase führt die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Vierteljahr einen Unterrichtsversuch durch, der bewertet wird. Diese Unterrichtsversuche sollen zu gleichen Teilen in den von ihr oder ihm vertretenen Fächern oder Fachrichtungen und in verschiedenen Jahrgangsstufen stattfinden.

(2) Die Leistungen werden am Ende des Anpassungslehrgangs von der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars unter Berücksichtigung der Unterrichtsversuche in einem Lehrgangsbericht, der begründete Aussagen über den Ausgleich der festgestellten Defizite enthalten muss, zu einer Gesamtbewertung in Punkten nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zusammengefasst, die einer für die Lehramtsprüfungen vorgeschriebenen Note nach § 24 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes zuzuordnen ist. Kann die Gesamtbewertung nicht mindestens fünf Punkten und der Note "ausreichend" (4,0) zugeordnet werden, so war der Anpassungslehrgang nicht erfolgreich. Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht zulässig.

(3) Das Amt für Lehrerbildung erteilt der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über das Ergebnis des Anpassungslehrgangs und die Gleichstellung mit einer Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 71
Beendigung des Anpassungslehrgangs

Der Anpassungslehrgang endet mit Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder vorzeitig auf Antrag. Die Bewerberin oder der Bewerber kann vorzeitig aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie oder er die beruflichen Pflichten verletzt. Für die Entlassung gelten die in § 42 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Fristen entsprechend.

 

Dritter Abschnitt
Eignungsprüfung

§ 72
Prüfungsausschuss

(1) Eignungsprüfungen werden vom Amt für Lehrerbildung an einer Schule durchgeführt. Für die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, dem eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Lehrerbildung, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schule und zwei Vertreterinnen oder Vertreter eines mit Anpassungslehrgängen beauftragten Studienseminars angehören. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter bestellt.

(2) Der Vorsitz im Prüfungsausschuss wird in der Regel von der EU-Koordinatorin oder dem EU-Koordinator wahrgenommen. Der Vorsitz kann vom Amt für Lehrerbildung an die Leiterin oder den Leiter eines Studienseminars delegiert werden. Das Kultusministerium kann den Vorsitz übernehmen, wenn es dies für erforderlich hält.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 73
Prüfungsleistungen, Termine

(1) Die Prüfung wird, abgesehen von dem Unterrichtsversuch in einer Fremdsprache, in deutscher Sprache abgelegt und besteht aus

1. je einem Unterrichtsversuch in den beiden der bisherigen Berufstätigkeit und Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entsprechenden Fächern oder Fachrichtungen,
2. der mündlichen Prüfung.

 (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jeden Unterrichtsversuch im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars der Ausbildungsschule die Lerngruppe und Aufgaben. Zur Vorbereitung wird der Bewerberin oder dem Bewerber eine sechswöchige Hospitation in der Prüfungsklasse ermöglicht. Vor Beginn dieser Hospitationsphase soll die Bewerberin oder der Bewerber im Hinblick auf die Lehrproben und die mündliche Prüfung beraten werden.

(3) Für jeden Unterrichtsversuch legt die Bewerberin oder der Bewerber dem Prüfungsausschuss eine schriftliche Planung von höchstens acht Seiten in vierfacher Ausfertigung vor Beginn der Prüfung vor.

(4) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an den zweiten Unterrichtsversuch als Einzelprüfung statt und dauert in der Regel 90 Minuten, mindestens jedoch 60 Minuten.

(5) Beide Unterrichtsversuche und die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden am Prüfungstag beurteilt.

(6) Das Amt für Lehrerbildung teilt der Bewerberin oder dem Bewerber die zu erbringenden Prüfungsleistungen und den Prüfungstermin mit.

 

§ 74
Einzelbewertung, Gesamtnote, Bescheid

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat ihre oder seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens fünf Punkte erreicht wurden. Die Unterrichtsversuche und die mündliche Prüfung werden nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet.

(2) Die Gesamtbewertung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Punkte der getrennt zu bewertenden Unterrichtsversuche und der mündlichen Prüfung werden je einfach gewichtet. Die Summe der so gewichteten Punkte ergibt die insgesamt erreichte Punktzahl. Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der Prüfung nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung fest.

(3) Bei bestandener Eignungsprüfung erteilt das Amt für Lehrerbildung der Bewerberin oder dem Bewerber einen Bescheid über das Ergebnis und die Gleichstellung mit der Befähigung zu einem Lehramt nach § 58 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes.

§ 75
Gäste

(1) Die oder der Vorsitzende kann bei den Unterrichtsversuchen, bei deren Besprechung mit der Bewerberin oder dem Bewerber und bei der mündlichen Prüfung als Gäste zulassen:
1. Personen, die eine entsprechende Prüfung ablegen wollen, sofern die Bewerberin oder der Bewerber der Anwesenheit zustimmt,
2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der Teilnahme haben.

(2) An den Beratungen des Prüfungsausschusses und bei der Mitteilung des Prüfungsergebnisses dürfen die Gäste nicht teilnehmen.

§ 76
Niederschriften

Über die Unterrichtsversuche und die mündliche Prüfung sind Niederschriften anzufertigen, aus denen der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen ersichtlich sind. Die Niederschriften sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 77
Rücktritt

(1) Tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Zustimmung des Amtes für Lehrerbildung von einem Prüfungsteil oder der gesamten Prüfung zurück, ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Stimmt das Amt für Lehrerbildung dem Rücktritt zu, so ist die Prüfung oder der Prüfungsteil nicht abgelegt. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt, der nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten ist. In Krankheitsfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 78
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Anforderungen nach § 74 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, kann sie oder er die Prüfungsteile, die mit weniger als fünf Punkten bewertet wurden, einmal wiederholen.

(2) Die Prüfung kann frühestens nach einem halben und muss spätestens nach einem Jahr wiederholt werden.

§ 79
Einsicht in die Prüfungsakte

Die Bewerberin oder der Bewerber hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ihre oder seine Prüfungsakte einzusehen. § 53 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.


 

SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 80
Übergangsvorschrift

(1) Für Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 2005/2006 aufgenommen haben, und für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die bis einschließlich zum 1. Mai 2005 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.

(2) Sofern die Umstellung des Lehrbetriebs auf die modularisierte Studienstruktur bis zum Wintersemester 2005/2006 noch nicht abgeschlossen ist, haben die Universitäten und die Musikhochschule für Studierende, die ihr Studium ab diesem Zeitpunkt aufnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen nach den alten Ordnungen auf die Module entsprechend anzurechnen, sobald die neuen Studienordnungen in Kraft treten.

(3) Für Studierende im Bereich des beruflichen Lehramts, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2005/2006 aufgenommen haben und bereits über einen Bachelor- oder Masterabschluss verfügen, kann das Amt für Lehrerbildung eine Anrechnung nach § 60 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vornehmen.

(4) Für Lehrkräfte, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 an nicht akkreditierten berufsbezogenen Fortbildungen teilnehmen, kann die jeweils zuständige Schulleitung Leistungspunkte anrechnen. § 8 der Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Instituts für Qualitätsentwicklung und zur Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte ist hierbei entsprechend anzuwenden.

 

§ 81
Aufhebung bisheriger Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2001 (GVBl. I S. 403),

2. Verordnung über die Pädagogische Ausbildung, die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter und die Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 526),

3. Verordnung über die Abschlussprüfung für erweiternde Studien der Lehrer vom 13. September 1983 (ABl. S. 810),

4. Verordnung über die Anerkennung des Lehrerdiploms von Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten vom 17. September 1994 (GVBl. I S. 438), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GVBl. I S. 456),

5. Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter vom 25. Oktober 1999 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2002 (GVBl. I S. 77),

6. Verordnung über die Zulassung von Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärtern für arbeitstechnische Fächer zur pädagogischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst vom 17. Oktober 2003 (ABl. S. 908 ff.),

7. Erlass zum Quereinstieg und Einstellung in den Pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 15. April 2004 (ABl. S. 283).


§ 82
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


Wiesbaden, den 16. März 2005

D i e  H e s s i s c h e  K u l t u s m i n i s t e r i n

 

W o l f f